Auskunftssperre im Melderegister

Eine Auskunftssperre kann nur eingerichtet bzw. verlängert werden, wenn nach strenger Prüfung tatsächlich tatbestandsmäßige Merkmale einer Gefahr für den Betroffenen vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die Eintragung bzw. Verlängerung einer Auskunftssperre nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr nachzuweisen sind.

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